01.04.16
Freies Internet anbieten mit Freifunk
Nadja Golitschek
ehem. Managerin
Community
Wer nach den Begriffen „offenes WLAN“ googelt, dem springen sofort Begriffe wie „Haftungsrisiko“, „Risiken“ und „kann teuer werden“ ins Auge. Das ermutigt als Einrichtung, Gemeinde oder Privatperson erstmal nicht, sein WLAN offen zur Verfügung zu stellen. Bevor das Telemediengesetz im Juni 2016 überarbeitet wurde, erhielten Betreiber öffentlicher Hotspots immer wieder Abmahnungen, wenn urheberrechtlich geschützte Dateien illegal über das offene WLAN des Betreibers getauscht wurden – und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber das wusste oder nicht.
Offenes Internet und die Störerhaftung
In der Zwischenzeit hat die Bundesregierung die Störerhaftung mit einer Änderung des Telemediengesetzes abgeschafft. Damit sollen Betreiber von offenen WLANs künftig vor etwaigen Abmahnungen geschützt sein. Derzeit wird noch darüber entschieden, ob Strafen aus der Zeit vor Abschaffung der Störerhaftung bezahlt werden müssen (Stand März 2018).
Wozu überhaupt freies WLAN?
Trotz des Slogans “Internet für alle” ist die digitale Teilhabe für viele nicht gegeben – ärmere, weniger technisch versierte und ältere Menschen nehmen wenig oder gar nicht am sogenannten Informationszeitalter teil. In dünn besiedelten und strukturschwachen Gebieten werden keine (bezahlbaren) Breitbandanschlüsse angeboten. Und mobiles Datenvolumen kostet und das je nach Umstand und Lebenslage nicht gerade wenig.
Ein aktuelles Beispiel sind Flüchtlingsunterkünfte, in denen nur selten ein freies WLAN angeboten wird. Das Smartphone mit Internetverbindung ist für die Flüchtlinge aber essenziell, um sich zu informieren, mit der Familie Kontakt zu halten, über entsprechende Apps unsere Sprache und Kultur zu erlernen – oder sich in der Zeit des Wartens beschäftigen zu können.
Digitale Teilhabe mit Freifunk
Um freies und unabhängiges Internet aufbauen zu können, hat die Initiative Freifunk ein System entwickelt: mit dem simplen Trick, dass der Datenverkehr über beispielsweise die Niederlande umgeleitet wird und damit die Störerhaftung umgangen wird. Denn aus Sicht von Freifunk ist immer verantwortlich „wer die unerlaubte Handlung vollführt, nicht wer den Accesspoint bereitstellt.“
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