Facebook in die Website einbinden: Das müssen Sie beachten
Der Facebook-Auftritt in der Website schafft Aufmerksamkeit. Beim Einbinden von Facebook-Buttons müssen Sie sich aber vor Datenschutzfallen in Acht nehmen.
Das Facebook-Profil in die eigene Website einzubinden, ist leicht und leitet die Besucher auf den Social Media Auftritt. Dabei gibt es aber rechtlich ein paar Fallstricke, die Sie vermeiden sollten
Prinzipiell ist das Vernetzen Ihrer Seite mit Ihrem Facebook-Auftritt keine schlechte Idee. Allerdings kommt es darauf an, in welcher Form Sie das tun, damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Hier erfahren Sie:
- Welche Möglichkeiten Facebook zum Einbetten de Profils in die Website bereitstellt.
- Warum die Facebook-Plugins rechtlich nicht unbedenklich sind.
- Welche weiteren Möglichkeiten es zum Verlinken von Ihrem Facebook-Account mit Ihrer Website gibt.
Facebook bietet Codes zum Einbetten von Facebook-Seiten und -Buttons
Facebook selbst bietet dazu spezielle Plugins an. Die Plugins ermöglichen Ihnen, Inhalte von Facebook ganz einfach per automatisch generiertem Code in Ihre Website einzubinden. So können Sie Ihre Facebook-Seite innerhalb Ihres Internetauftritts ausgeben und Besucher können direkt aus Ihrer Website heraus Ihr Facebook-Profil liken. Neben der Einbettung des Facebook-Profils können Sie außerdem den „Gefällt mir“ – Button oder Funktionen wie „Beitrag teilen“ und vieles mehr einbauen.
- Dieses Plugin zeigt an, wie viele Personen die Seite, auf der der „Gefällt mir“-Button eingebaut ist, geliked haben. Über den „Teilen“-Button kann die Webseite direkt auf Facebook geteilt werden
- Mit diesem Plugin können Sie Ihren Facebook-Auftritt in Ihre Website integrieren
- Dieses Plugin zählt die Anzahl Ihrer Facebook Abonnenten und ermöglicht den Website-Besuchern dieser Seite mit einem Klick zu folgen
Warum gibt es ein Problem, wenn ich mein Facebook-Profil oder Facebook-Buttons in meine Website einbinde?
Die von der Firma kostenlos bereitgestellten Plugins sehen zwar ansprechend aus, speichern aber die Daten Ihrer Website-Besucher. Daten werden auch dann von Facebook gesammelt, wenn die Nutzer Ihres Internetauftritts gar keinen Facebook-Account haben. Zudem werden die User Ihrer Seite auch nirgendwo über die Speicherung und Weitergabe Ihrer Daten informiert.
Um es kurz zu machen: Die Verwendung eines Facebook-Plugins auf Ihrer Website kann zu einer Abmahnung wegen unbefugter Datensammlung führen. Auch dann, wenn Sie die gesammelten Daten gar nicht selbst verwenden!
Doch es gibt auch rechtlich unbedenkliche Alternativen, mit denen Sie Facebook auf Ihrer Website einbinden können. Trotzdem gilt für jede Variante: Wenn Sie einen Link zu Facebook auf Ihrer Seite einbinden, müssen Sie in Ihrer Datenschutzerklärung auf die Datennutzung von Facebook hinweisen.
Von der Website auf den Facebook-Auftritt verlinken: Die rechtlich unbedenklichen Varianten
Variante 1: Verlinken Sie im Text auf Ihre Facebook Seite
Diese Variation gibt Ihnen die Möglichkeit, all Ihre Social Media Auftritte übersichtlich aufzulisten. Schreiben Sie einen kurzen Text zu Ihren einzelnen Auftritten und verraten Sie Besuchern Ihrer Website, warum Sie sich auch Ihren Facebook-, Twitter- oder Instagram-Account ansehen sollten.
Den Text können Sie auch um das Facebook-Logo – oder das eines anderen Sozialen Netzwerks, auf das Sie hinweisen möchten – ergänzen. Die Logos werden Ihnen in aller Regel von den Anbietern von Facebook und Co. zum Einbauen in Ihre Website zur Verfügung gestellt. Das entsprechende Facebook-Logo für Ihre Website finden Sie hier. Sie dürfen das Facebook-Logo allerdings nicht zweckentfremden oder gestalterisch verändern. Der Vorteil dieser Einbindungs-Variante: Durch die Verlinkung des Facebook-Logos können keine Daten über das Plugin ausgelesen werden.
Hier ein Beispiel:
Auf dieser Website wurde im Text und im Logo auf den Facebook-Auftritt verlinkt (Beispiel von www.elk-wue.de)
Variante 2: Binden Sie das Facebook-Logo auf Ihrer Seite ein
Bauen Sie das Facebook-Logo in Ihre Website ein und verlinken Sie das icon-Bild entsprechend. Auch hier gilt: Wenn Sie das Logo nicht zweckentfremden oder gestalterisch verändern, verletzen Sie hier kein Markenrecht. Durch die Verlinkung des Banners können keine Daten über das Plugin ausgelesen werden. Das entsprechende Facebook-Logo für Ihre Website finden Sie hier.
Und so kann das Logo in der Website aussehen:
Variante 3: Fügen Sie einen verlinkten Screenshot Ihrer Facebook-Seite ein
Um Ihren Website-Besuchern einen ersten Eindruck Ihrer Seite zu geben, können Sie Ihre Facebook-Seite sozusagen nachbauen, verlinken und dann auf Ihrer Website einfügen. Dies ist gestalterisch sehr ansprechend. Facebook liefert dafür kostenlose Folien, in die Sie Ihre Inhalte selbst einfügen können. Allerdings benötigen Sie hierzu Photoshop, da sich die bereitgestellte Schablone nur in diesem Programm öffnen lässt. Die entsprechenden Folien finden Sie hier.
Hier ein Beispiel für die Vorlage:
Fazit:
Die Facebook-Plugins sind zwar schick und auch schnell in die eigene Website integriert, aber wenn Sie keine Abmahnung riskieren wollen: Setzen Sie lieber rechtlich unbedenkliche Links.
Quellen und weitere Infos:
- erecht24: Neues Urteil: Facebooks Like-Button auf Webseiten kann abgemahnt werden
- allfacebook.de: Facebook-Guidelines zur Nutzung des Logos
- Facebook-Logos zum Einbinden in Ihre Website
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Damit sich die Verlinkung zu Ihrer Facebook-Seite auch lohnt, haben wir hier einige Tipps für eine gute Social Media Präsenz zusammengestellt:
5 Tipps für Ihre erfolgreiche Präsenz in Sozialen Netzwerken
Hallo,
ist in diesem Beitrag bzw. in der „Datenschutzerklärung für die Nutzung von Facebook Social Plugins“ bereits die neue Datschenschutzgrundverordnung berücksichtigt, die ab Mai 2018 umgesetzt werden muss? (https://www.wbs-law.de/it-recht/datenschutzrecht/die-eu-datenschutzgrundverordnung/)
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,
mit freundlichem Gruß
Hallo,
vielen Dank für den Kommentar und den Hinweis. Die angegebene Datenschutzerklärung entspricht noch nicht dem Stand der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hier ist noch nicht abschließend geklärt, wie diese angespasst werden müssen. Wir werden diesen Artikel aber aktualisieren, sobald wir mehr wissen.
Über die Grundsätze der DSGVO und was es für Website-Betreiber zu beachten gilt, finden Sie hier erste Informationen:
https://medienkompass.de/europaeische-datenschutz-grundverordnung-ueberblick/
https://medienkompass.de/eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-website/
Beste Grüße aus dem Evangelischen Medienhaus!
Nadja Golitschek
Vielen Dank für diesen Artikel, hat mir alle meine Fragen beantwortet :)
Das freut uns sehr! Viel Erfolg weiterhin und viele Grüße aus dem Medienhaus :)