Abmahnung erhalten – was tun?
Sie haben eine Abmahnung erhalten und keine Ahnung, was zu tun ist? Keine Panik – wir haben drei Tipps.
Eine Abmahnung kann einem ganz schön den Tag vermiesen – was tun? Wie auf die Abmahnung reagieren? Wir haben 3 Tipps [Foto © nastia1983 | fotolia.com]
Die Liste, wofür man abgemahnt werden kann, ist lang.
Und auch wenn die Bildersuche bei Google verlockend ist, um sich schnell ein Bild für Facebook oder die eigene Webseite zu holen: das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Mittlerweile gibt es Rechtskanzleien, die sich auf das „Recht im Internet“ spezialisiert haben und das Internet gezielt nach Rechtsverletzungen durchsuchen.
So kann es also passieren, dass eine Abmahnung im Briefkasten landet. Wie sollten die ersten Reaktionen auf so eine Abmahnung ausfallen – oder auch nicht? Das erklärt Hanna im Video:
Tipp 1: Schnell auf die Abmahnung reagieren
Abmahnungen sind meist mit kurzen Fristen verbunden. Verfallen Sie allerdings nicht in Panik und handeln im Affekt.
Tipp 2: Abmahnungsgrund prüfen und Rechtsbeistand einholen
Ist die Abmahnung und Unterlassungserklärung korrekt? Wir empfehlen hier rechtlichen Beistand – Urheberrechtsverstöße können mit hohen Kosten verbunden sein.
Tipp 3: Verstoß entfernen
Entfernen Sie den Urheberrechtsverstoß, wenn es sich beispielsweise um einen Text, ein Bild oder eine Karte auf Ihrer Webseite handelt. Wichtig dabei: Es reicht nicht aus, dass das Material auf der Webseite nicht mehr sichtbar ist. Beachten Sie beim Löschen von Dateien und vor allem von Fotos, dass nicht nur das Foto selbst, sondern auch sämtliche Links gelöscht werden müssen, um jeglichen Zugriff zu verhindern. So müssen Bilder nicht nur aus den Inhaltselementen, sondern auch aus der Dateiliste entfernt werden.
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Folgen der Urheberrechtsverletzung
Haben Sie ein Urheberrecht verletzt, kann der Urheber von Ihnen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangen. In dieser Erklärung unterzeichnen Sie, dass Sie zukünftige Urheberrechtsverstöße, das entsprechende Objekt betreffend, unterlassen werden. Zumeist wird eine sogenannte „strafbewährte Unterlassungserklärung“ verlangt. In einer solchen Erklärung verpflichten Sie sich selbst zu einer Strafzahlung, falls sie entgegen ihrer Verzichtserklärung das in der Erklärung genau definierte Urheberrecht erneut verletzen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn nicht alle Links und Zugänge zu einem urheberrechtlich geschützten Werk nach der Verzichtserklärung aus dem Internetauftritt gelöscht wurden.
Schadensersatzansprüche
Neben dem Unterlassungsanspruch steht dem Geschädigten auch noch ein Schadensersatz zu. Dieser Schadensersatz wird nach Art, Umfang und Dauer der Urheberverletzung berechnet.
Rechtsanwaltskosten
In der Regel werden Abmahnungen von Rechtsanwälten betrieben, so dass zusätzlich deren Kosten mit zur Gesamtrechnung hinzukommen.